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Urheberrechtliche Aspekte von KI-generierten Inhalten im deutschen Rechtssystem

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February 16, 2026

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    Das Wichtigste in Kürze

    • Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass mittels KI generierte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen.
    • Die Entscheidung basiert auf der fehlenden "persönlichen Prägung" durch einen menschlichen Schöpfer.
    • Obwohl der Aufwand bei der Erstellung hoch sein kann, ist dies für den Urheberrechtsschutz irrelevant.
    • Die Tür für den Urheberrechtsschutz von KI-generierten Inhalten ist nicht vollständig geschlossen, erfordert jedoch eine deutliche menschliche kreative Einflussnahme.
    • Das Urteil reiht sich in internationale Entwicklungen ein, die eine hohe Schwelle für den Urheberrechtsschutz von KI-Werken setzen.

    Urheberrecht und KI: Deutsche Gerichte nehmen Stellung zu generierten Inhalten

    Die rapide Entwicklung künstlicher Intelligenz stellt bestehende Rechtsrahmen, insbesondere im Bereich des Urheberrechts, vor neue Herausforderungen. Eine jüngste Entscheidung eines deutschen Gerichts hat hierbei eine präzisere Linie gezogen und klargestellt, unter welchen Bedingungen mittels KI generierte Werke urheberrechtlichen Schutz genießen können.

    Kein Urheberrechtsschutz für rein KI-generierte Logos

    Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass drei Logos, die mittels eines KI-Bildgenerators erstellt wurden, keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen können. Der Kläger hatte besagte Logos auf seiner Webseite veröffentlicht. Als ein Bekannter diese ohne Genehmigung kopierte und auf seiner eigenen Seite verwendete, klagte der Kläger auf Unterlassung und Löschung. Das Gericht wies die Klage ab, mit der Begründung, dass keines der drei Logos die Kriterien eines urheberrechtlich geschützten Werkes gemäß § 2 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erfüllte.

    Die zentrale Begründung des Gerichts lag in der fehlenden „persönlichen Prägung“ durch einen menschlichen Schöpfer. Das Gericht stellte fest, dass es nicht auf den investierten Aufwand oder die Kosten für die Erstellung der Logos ankommt, sondern darauf, ob das Ergebnis die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt – ein Kriterium, das die drei Logos nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllten.

    Menschlicher Einfluss als entscheidendes Kriterium

    In seinen Leitsätzen formulierte das Gericht eine differenzierte Position: Ob ein KI-generiertes Werk urheberrechtlich geschützt werden kann, hängt davon ab, „inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.“

    Das Gericht schließt den Urheberrechtsschutz für KI-generierte Werke nicht kategorisch aus, legt die Messlatte jedoch hoch. Ein Schutz ist demnach prinzipiell möglich, wenn die menschliche Einflussnahme – sei es rückwirkend oder schrittweise während des Prompt-Prozesses – zu einem Ergebnis führt, das „die Persönlichkeit des Prompters widerspiegelt.“

    Es kommt nicht auf den reinen Aufwand an, sondern auf die Qualität des menschlichen Beitrags. Der Input muss das Ergebnis „in hinreichend objektiver und klar erkennbarer Weise prägen“. Dieser Standard ist nur erfüllt, „wenn die im Prompting enthaltenen kreativen Elemente das Ergebnis so weit dominieren, dass das Objekt insgesamt als eigene schöpferische Leistung des Urhebers angesehen werden kann.“ Die genaue Definition, wann ein KI-generiertes Produkt die „Persönlichkeit des Prompters“ widerspiegelt, bleibt eine offene Frage, mit der sich Gerichte in Zukunft voraussichtlich häufiger auseinandersetzen müssen, da KI zu einem Standardwerkzeug in kreativen und kommerziellen Projekten wird.

    Aufwand und Kosten sind keine Grundlage für Urheberrecht

    Das Gericht wies mehrere Argumente des Klägers deutlich zurück. Dieser hatte unter anderem argumentiert, sein iteratives Vorgehen sei vergleichbar mit einem Bildhauer, der eine Statue schrittweise bearbeitet. Auch die Nutzung einer kostenpflichtigen Premium-Version und die sorgfältige Ausarbeitung seiner Prompts seien Belege für eine kreative Leistung.

    Das Gericht sah dies anders: „Das Urheberrecht belohnt und schützt keine Investitionen, keinen Zeitaufwand oder Fleiß, sondern lediglich das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit.“ Es sei irrelevant, ob eine kostenpflichtige KI-Version verwendet oder wie aufwendig der Prompt war. „Bloße manuelle Tätigkeiten“ spiegelten nicht die Persönlichkeit des Urhebers wider. Auch die bloße Auswahl einer von mehreren KI-generierten Optionen sei nicht ausreichend.

    Internationale Perspektive und Ausblick

    Die deutsche Entscheidung fügt sich in einen internationalen Trend ein. Das US Copyright Office hat bereits in mehreren Fällen den Urheberrechtsschutz für KI-generierte Bilder abgelehnt, darunter die Graphic Novel „Zarya of the Dawn“, die mit Midjourney erstellt wurde. Auch wenn das Gericht betonte, dass es die Erstellung von Rechtsgutachten nicht zu seinen Aufgaben zählt, ließ es den Fall zu, da es böse Absicht nicht nachweisen konnte.

    Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen und Kreativschaffende, ihre Strategien im Umgang mit KI-generierten Inhalten zu überprüfen. Es deutet darauf hin, dass die bloße Nutzung von KI-Tools ohne substanzielle menschliche kreative Beteiligung in Deutschland keinen ausreichenden Schutz für die Ergebnisse bietet. Für Mindverse-Nutzer bedeutet dies, dass die KI als Partner für die Generierung von Ideen und Rohentwürfen dient, die finale kreative Ausgestaltung und individuelle Prägung jedoch maßgeblich durch den Menschen erfolgen sollte, um den Urheberrechtsschutz zu gewährleisten.

    Abgrenzung zu anderen Rechtsfragen im Bereich KI und Urheberrecht

    Es ist wichtig, diese Entscheidung im Kontext weiterer relevanter Urteile und Diskussionen zu sehen. So hatte das Landgericht Hamburg in einem anderen Fall, Kneschke gegen LAION e.V., die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials für das Training von KI-Modellen unter bestimmten Bedingungen als zulässig erachtet, insbesondere wenn es sich um Text- und Data-Mining für wissenschaftliche Zwecke handelt und die Daten frei zugänglich sind. Hierbei ging es jedoch um die Zulässigkeit der Datensammlung für Trainingszwecke und nicht um den Urheberrechtsschutz der generierten Inhalte selbst. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte diese Auffassung in der Berufung, betonte jedoch, dass ein Opt-out in maschinenlesbarer Form erfolgen muss.

    Im Gegensatz dazu hat das Landgericht München I in einem Fall zwischen GEMA und OpenAI entschieden, dass die Speicherung und Reproduktion von Liedtexten in Sprachmodellen einen Urheberrechtsverstoß darstellt, wenn diese Texte durch einfache Benutzeranfragen nahezu unverändert ausgegeben werden können. Diese Entscheidung konzentrierte sich auf die Reproduktionsrechte der Urheber während des Trainings und der Ausgabe von KI-Modellen und nicht auf den Urheberrechtsschutz der von der KI erzeugten Inhalte.

    Die aktuelle Entscheidung zu den Logos verdeutlicht, dass die Frage des Urheberrechtsschutzes für KI-generierte Inhalte eine eigenständige und komplexe Materie darstellt, die sich von den Fragen der Urheberrechtsverletzung durch das Training von KI-Modellen unterscheidet. Für Mindverse-Nutzer bedeutet dies, dass die rechtliche Landschaft im Bereich KI und Urheberrecht dynamisch ist und eine genaue Kenntnis der jeweiligen Anwendungsfälle erfordert.

    Die fortlaufende Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland und international zeigt, dass die Integration von KI in kreative Prozesse eine sorgfältige rechtliche Bewertung erfordert. Unternehmen sind gut beraten, ihre internen Richtlinien und Prozesse entsprechend anzupassen, um sowohl innovative KI-Anwendungen zu nutzen als auch rechtliche Risiken zu minimieren.

    Bibliographie

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